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RUHESTANDSPLANUNG

Die drei Säulen der Altersversorgung als Arbeitnehmer in der Schweiz:

1 Säule AHV

In die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zahlen alle Arbeitnehmer in der Schweiz solidarisch ein. Hier handelt es sich nicht um persönliches Alterskapital, wer aber mindestens ein Jahr AHV Beiträge bezahlt hat, erwirbt sich einen Anspruch auf eine Altersrente.

Was passiert mit meinen eingezahlten Beiträgen bei Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz

Die Beiträge bleiben bis zum Eintritt des Rentenalters bei der jeweiligen Versicherung und Sie haben im Versicherungsfall Anspruch auf eine Teilrente. Eine Überweisung der gezahlten Beiträge, welche Sie an die Versicherung in der Schweiz bezahlt haben, kann nicht an einen Versicherungsträger in Deutschland oder der EU/EFTA Staaten vorgenommen werden. Eine Beitragsrückerstattung an die versicherten Personen ist ebenfalls ausgeschlossen.

Der Rentenanspruch entsteht, sobald die versicherte Person das in der Schweiz geltende Rentenalter erreicht hat. Dies ist bei Männern das 65 Lebensjahr und bei Frauen das 64 Lebensjahr.

Leistungen für Hinterbliebene (AHV)

Für Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten werden die eingezahlten Versicherungsjahren herangezogen, welche die verstorbene Person eingezahlt hat. Hier gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften.

Die Hinterbliebenenrenten unterliegen den gleichen Bedingungen wie in der Schweiz und werden auch in der EU /EFTA-Staaten ausbezahlt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnsitz bereits bei Anspruchsbeginn in einem EU oder EFTA-Staat befindet, als auch bei  einem späteren Umzug in einen EU/EFTA-Staat.

Leistungen bei Invalidität (IV)

Im Invaliditätsfall erhalten Sie je nach Situation mehrere Invalidenrenten. Die Anzahl und die Höhe der Renten hängen von den Versicherungssystemen in den betreffenden Ländern ab. Wer in Deutschland oder der EU/EFTA Staaten und in der Schweiz Beiträge geleistet hat, erhält von jedem der betroffenen Staaten eine Invalidenteilrente, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Um Leistungen in der Schweiz zu beantragen, müssen Sie mindestens 3 Jahre einbezahlt haben.

Die Schweizerische IV-Renten unterliegen den gleichen Bedingungen wie in der Schweiz und werden auch mit einem Wohnsitz in Deutschland oder der EU/EFTA Staaten ausbezahlt.

2 Säule Pensionskasse

Die 2. Säule, auch Pensionskasse oder berufliche Vorsorge genannt, ergänzt die Leistungen der AHV/IV. Sie wird im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) geregelt. Zusammen mit der 1. Säule soll die 2. Säule dafür sorgen, dass der gewohnte Lebensstandard auch nach der Pensionierung beibehalten werden kann.

Die 2. Säule ist Teil der 3 Säulen Versorgung in der Schweiz und es sind Leistungen für die Rente, Tod und Invalidität versichert. Diese Leistungen werden durch den Arbeitgeber und die Angestellten gemeinsam finanziert.

Was passiert mit meiner 2. Säule, wenn ich meinen Arbeitsplatz in der Schweiz beende und wo muss ich meine Leistungen beantragen?

Bitte wenden Sie sich für die Beantragung der Leistung direkt an die Pensionskasse, bei welcher der Arbeitgeber ihren Vertrag abgeschlossen hat.  Liegt das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto, stellen Sie den Antrag direkt bei der entsprechenden Einrichtung.

Obligatorium

Das Guthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Mindestvorsorge) kann bei Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz und gleichzeitiger Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland oder der EU/EFTA nicht ausbezahlt werden.

Eine sofortige Kapitalauszahlung des obligatorischen Teils ist nur bei Wegzug in nicht EU/EFTA Länder möglich. Sofern Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie den obligatorischen Teil bei der Pensionskasse bis mindestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters stehenlassen. Das AHV Rentenalter beträgt in der Schweiz für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre.

Die Auszahlung des Guthabens aus dem obligatorischen Teil muss auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice nach Wahl der versicherten Person vorgenommen werden. Zu beachten ist hier, dass bei einer erneuten Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz, Gelder aus diesem Konto nur noch als Kapitalzahlung ausbezahlt werden. Dafür kann man aber die Auswahl der Anlage nach seiner Risikobereitschaft auswählen. Hier reicht die Auswahl von konservativ ohne Aktienanteile bis chancenorientiert mit einer wesentlich höheren Aktienquote.

Überträgt man das Guthaben anstatt einer Kapitalauszahlung in eine deutsche Basisrente, kann das Guthaben steuerfrei übertragen werden!

Eine Barauszahlung kann in folgenden Fällen ebenfalls geprüft werden:

Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen haben und keine Erwerbstätigkeit in Deutschland der EU/ EFTA Staaten aufnehmen und somit nicht mehr einer Versicherungspflicht (Obligatorium) des Landes unterstehen, können die Auszahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Dies ist unter Umständen auch bei einer Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, welche nicht der Versicherungspflicht (Obligatorium) des Landes für Leistungen Alter, Tod und Invalidität unterliegt, möglich.

Ebenso kann die Auszahlung des Guthabens für einen selbstgenutzten Immobilienerwerb in Deutschland geprüft werden, wenn der Wohnsitz der versicherten Person in Europa ist.

Überobligatorium

Der überobligatorische Teil des Guthabens fällt nicht unter das Barauszahlungsverbot und kann folglich vorzeitig ausbezahlt werden und bis zum Rentenbeginn in verschiedene Anlageprodukte investiert werden. Als unterschiedliche Anlageformen stehen z.B. Fondsgebunden Rentenversicherungen oder Fondssparpläne zur Verfügung.

Um exakte Auskünfte, der steuerlichen Behandlung für die verschiedenen Anlageformen zu bekommen, empfehlen wir Ihnen immer, einen Steuerberater zu kontaktieren.

 

3 Säule private Vorsorge

Da die 1 und 2 Säule ca. 60% des Lohnes als Rente ergeben, nutzen viele Schweizer Arbeitnehmer die Möglichkeit der privaten Vorsorge in Form der 3 Säule.

Die Grenzgänger-Direktversicherung bietet die Chance, Beiträge bis zu 6.816,- Euro im Jahr (2021) steuerlich abzusetzen, um mit niedrigem Eigenaufwand die Lücke zwischen Nettoeinkommen und der staatlichen Rente auszugleichen.

So profitieren Sie als Grenzgänger:

  • Die Steuerentlastung erfolgt über die Kürzung Ihrer steuerlichen Vorauszahlung oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung
  • Als Grenzgänger erhalten Sie wie Ihre Schweizer Kollegen eine zusätzlich geförderte Altersvorsorge
  • Sie bauen die Altersvorsorge mit steuerfreien Beiträgen auf
  • Ihre Rentenlücke im Alter reduziert sich
  • Ihr angespartes Guthaben ist Hartz-IV-geschützt
  • Kollektivrabatt für Ihren Vertrag


Bitte beachten Sie bei Ihrer Ruhestandsplanung auch immer die Reduzierung der Rente durch die Inflation!

Schaubild was ist Rente noch wert - Ruhestandsplanung